ZIELE 

 SATZUNG 

 VORSTAND & MITGLIEDER 

 AUSGEZEICHNETE PERSONEN 

 MITGLIED WERDEN 


 KONTAKT & IMPRESSUM 
Die Satzung


§1 Name
Der Verein führt den Namen „Ehrenamt am Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasium“. Er führt nach der
Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten
Form „e.V.“

§2 Sitz und Gerichtsstand
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Moosburg.

§3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Würdigung von herausragendem ehrenamtlichen Engagement
von Schülern im Rahmen des Schullebens des Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasiums. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Vergabe von Auszeichnungen verwirklicht.
Ausgezeichnet werden die Personen eines Abiturjahrgangs, die sich über das selbstverständliche
Maß hinaus während ihrer Schulzeit am Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasium ehrenamtlich für andere
Schüler des Gymnasiums engagiert haben. Von Schülern selbst organisierte Projekte sollen dabei
Vorrang vor der Mitarbeit in den von Lehrern geleiteten Arbeitskreisen haben. Als Auszeichnungen
werden im Rahmen der Entlassung der Abiturienten des Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasiums Geldpreise
verliehen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§6 Eintritt der Mitglieder
Jeder aktive und ehemalige Schüler des Karl-Ritter-von-Frisch-Gymnasiums kann Mitglied des
Vereins werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist
Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft wird mit dem Einzug des ersten
Jahresbeitrages wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§7 Austritt der Mitglieder
Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig. Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige
Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§8 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund,
so wenn ein Mitglied
den Vereinszielen grob zuwiderhandelt, insbesondere die Ziele des Vereins als solche herabwürdigt,
oder dem Verein auf eine andere Weise schweren Schaden zufügt, vor allem durch Veruntreuung
von Vereinsmitteln. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines Vereinsmitgliedes oder eines
Mitglieds von Vorstand oder erweitertem Vorstand der erweiterte Vorstand nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds. Dem Betroffenen ist der Antrag zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich
mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstands ist Berufung an die Mitgliederversammlung
möglich. Auch vor deren Entscheidung ist der Betroffene zu hören. Der Ausschluss wird
sofort mit der Beschlussfassung des erweiterten Vorstands, wenn Berufung eingelegt wurde, mit der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam. Die Beschlüsse von erweitertem Vorstand

§9 Streichung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet auch durch Streichung. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das
Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und dieser Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der
Mahnung an voll entrichtet wird. In der Mahnung wird auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung
der Mitgliedschaft erfolgtdurch Beschluss des erweiterten Vorstands. Er wird dem Betroffenen nicht bekanntgegeben.

§10 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einmal jährlich einen Vereinsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festlegt. Dieser wird durch den Verein an jedem ersten Werktag nach dem
1. Januar per Lastschrift eingezogen. Eine andere Zahlweise ist
ausnahmsweise möglich.

§11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Verschiedene Ämter von Vorstand und erweitertem Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden.

§12 Der Vorstand
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand, seinem Stellvertreter und dem Kassier.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des
Vorstands endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Der Vorstand vertritt den Verein nach
außen. Ihm obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Übergabe der Förderpreise.
Er kann die Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund laden und leitet ihre Sitzungen.
Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.

§13 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 II 2 BGB), dass zur Tätigung von Geschäften die den Wert von 300 Euro übersteigen und zur Aufnahme von Krediten
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§14 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand des Vereins, seinem Stellvertreter, dem Kassier,
den beiden Kassenprüfern und dem Schriftführer. Höhe und Anzahl der Preise werden vom erweiterten Vorstand
festgelegt. Dieser bestimmt auch nach Rücksprache mit Vertretern von Schülern, Lehrern und Eltern
den oder die Preisträger. Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden einstimmig gefasst.

§15 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird regulär jährlich auf jeden letzten Samstag im November einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch eines Drittels der Vereinsmitglieder
oder wenn es die Interessen des Vereins erfordern vom Vorstand zum nächstmöglichen Termin einzuberufen.
Auf der Hauptversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine schriftliche) Jahresabrechnung
vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§16 Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch eine in der Presse 14 Tage vor dem Versammlungstermin
publizierte Ladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu berufen.

§17 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins (§41BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder
erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung
nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine
weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf
frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstermin stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate
nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Ladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf
die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§18 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Mit der Mehrheit von zwei Dritteln kann die Mitgliederversammlung die
Satzung des Vereins ändern. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder als NEIN-Stimmen.

§19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die
ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§20 Keine Umwandlung
Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung,
Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem
Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§21 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt bei Liquidation des Vereins oder
bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an das Rote Kreuz, das die Mittel ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Moosburg, den 17.2.2002
Mustafa Cevik Karsten Linz Markus Dunst Rudolf Heinz Dominik Reither Stefanie Plötz Thomas Plötz
Özlem Öztüfek Michaela Schollerer